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Häufig gestellte Fragen und Antworten zur zahnmedizinischen Behandlung im europäischen Ausland
Muss eine Behandlung im EU Ausland grundsätzlich von der Krankenkasse genehmigt werden?
Für gesetzlich Pflichtversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte Patienten galt bis zum 31.12.2003 das Prinzip der freien Arztwahl nur innerhalb der Staatsgrenzen. Wer sich von einem Arzt im Ausland behandeln lassen wollte, benötigte hierzu die Erlaubnis seiner gesetzlichen Krankenkasse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gab es nur dann, wenn bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt ein besonderer Notfall vorlag.
Mit Urteil vom 13. Mai 2003 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nationale Regelungen verbietet, nach denen eine ambulante Versorgung, die in einem Mitgliedsstaat der EU erfolgt von einer vorherigen Genehmigung erforderlich gemacht wird (EuGH, C-385/99).
Diese Rechtsprechung hat der deutsche Gesetzgeber im GKV-Modernisierungsgesetz - GMG umgesetzt und § 13 SGB V um die Absätze 4-6 erweitert, die die Kostenerstattung für die im EU-Ausland in Anspruch genommene Behandlung regeln.
Damit ist im Prinzip eine ambulante zahnärztliche/ärztliche Behandlung im europäischen Ausland nun jederzeit ohne vorherige Genehmigung gegen Kostenerstattung durch die eigene gesetzliche Krankenkasse möglich.
Wir raten jedoch vor einer Behandlung einen Heil- und Kostenplan bzw. eine Gebührenvorausberechnung durch den Zahnarzt erstellen zu lassen. Diese sollte dann mit der gesetzlichen Krankenkasse abgeklärt werden, um letztendlich die Höhe der selbst zu tragenden Kosten zu ermitteln.
Worauf sollte ich noch achten?
Zunächst beschränkt sich die Einstandspflicht der deutschen Krankenkasse auf den Betrag, der bei einer entsprechenden Behandlung bei einem Zahnarzt/Arzt in Deutschland angefallen wäre. Wer im Ausland einen Zahnarzt/Arzt aufsucht, gilt dort als Privatpatient, dem auch Privatgebühren in Rechnung gestellt werden. In Deutschland werden dagegen nur "Kassensätze" erstattet. Darüber hinaus gilt, dass für Leistungen, die in Deutschland möglicherweise überhaupt nicht ersetzt werden eine Kostenerstattung ausscheidet. Nach der gesetzlichen Regelung muss die Krankenkasse vom Erstattungsbetrag eine Bearbeitungsgebühr und einen Abschlag für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen einbehalten. Dieser liegt voraussichtlich bei 7,5 Prozent des Erstattungsbetrages.
Wie sieht es mit dem Qualitätsstandard und Know-how der Ärzte aus? Gibt es auch für den Laien Punkte, die er beachten kann, um nicht in die falschen Hände zu geraten?
Im Zusammenhang mit der Integration osteuropäischer Staaten wurden Gutachten für die europäische Union erstellt, um das Leistungsniveau der zahnärztlichen Dienstleistungen einzuschätzen. Dabei ergab sich, dass im Bereich der Ausbildung, insbesondere zum Einsatz zahnärztlicher Behandlungsmethodik, ein Nachholbedarf existiert. Bis zum Datum des Beitritts dieser Staaten mussten sich Zahnärzte dieser Länder für eine Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland einer Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands vor den zuständigen Zahnärztekammern (Gleichwertigkeitsprüfung) unterziehen. Die Ergebnisse dieser Gleichwertigkeitsprüfungen lassen jedoch keinen repräsentativen Schluss über den Ausbildungsstand zu. Es wurden durch die Antragsteller höchst unterschiedliche Ergebnisse erzielt. Einen Schluss auf die Behandlungsqualität kann auf Grund der vorliegenden Ergebnisse nicht repräsentativ gezogen werden.
Der Patient wird also nicht daraus erlassen, selbst eine entsprechende Einschätzung des Zahnarztes vorzunehmen. Kriterien dieser Einschätzung sind unter anderem
Gründlichkeit bei der Erhebung der Befunde und der Erstellung der Diagnose, Aufklärung über die Diagnose und die Vorstellung unterschiedlicher Therapiemöglichkeiten, Darlegung der Bedeutung einer regelmäßigen zahnärztlichen Betreuung unter besonderer Berücksichtigung der Prävention in der Zahnmedizin, Einhaltung insbesondere von Hygienestandards und Transparenz über die verwendeten Materialien und Methoden der Behandlung, Ausführliche Aufklärung über die zu erwartenden Behandlungskosten, einschließlich der möglichen Folgen und Komplikationen bei der durchgeführten Therapie, Transparente Darstellung des Leistungs- und Behandlungsspektrums der Praxis.
Gibt es eine Garantie oder Haftungsansprüche? Oder müssen diese vertraglich festgelegt sein? Kann ich meinen Vertrag nochmals bei der Krankenkasse "absegnen" lassen, um auf Nummer sicher zu gehen?
Im Falle von Behandlungsfehlern ist zu beachten, dass sich die Durchsetzung von Schadenersatz und insbesondere Schmerzensgeldansprüchen nach dem Recht des Behandlungsortes richtet und auch dort gerichtlich durchzusetzen wäre. Bei Nachbesserungen des im Ausland gefertigten und eingegliederten Zahnersatzes in Deutschland gilt deutsches Recht, wobei bei Mängeln am Zahnersatz eine entsprechende Begutachtung durch die Krankenkasse veranlasst werden muss. Erst danach kann über eine weitere Behandlung in Deutschland auch unter Übernahme der Kosten durch die Krankenkassen entschieden werden.
Gibt es nicht 2 Jahre Garantie in allen EU-Staaten - also auch bei medizinischem Leistungen?
Tatsächlich ist seit Beginn des Jahres 2002 durch die EU-Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf europaweit eine Gewährleistungsfrist von 2 Jahren für Kauf- und Werkverträge festgelegt. Bei dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich jedoch um einen Dienstvertrag höherer Art.
Bei einer Behandlung im Ausland ist der ausländische Zahnarzt für Gewährleistungsansprüche zuständig, was nicht unproblematisch ist. Insbesondere da die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen im Ausland häufig unter den in Deutschland üblichen Standards liegt.
Die Gewährleistungspflicht des Zahnarztes für Füllungen und Zahnersatzleistungen liegt in Deutschland für gesetzlich versicherte Patienten bei zwei Jahren. In dieser Zeit muss der Zahnarzt die Füllungen kostenlos nachbessern beziehungsweise bei Verlust erneuern. Dies trifft auch auf Zahnersatzleistungen (Kronen, Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz und Totalprothesen) zu.
Gibt es erfahrungsgemäß Leistungen, die unproblematisch sind und andere, die man besser nicht im Ausland machen sollte, also: Prothese ja, Implantat nein?
Der Umfang und Aufwand einer zahnmedizinischen Leistung, wie auch in der Medizin hängt ganz wesentlich vom Einzellfall ab. Es gibt also primär nicht die einfache oder die komplizierte Leistung.
Zahnersatz z.B. steht meist am Ende einer umfangreichen Diagnostik und Vorbehandlung des Zahn-, Mund- und Kieferbereiches, der Zahnhalteapparat muss frei von Entzündungen (Zahnfleischbluten und Zahnfleischtaschen) sein. Alle Zähne müssen vital oder mit regelrechten Wurzelbehandlungen versehen sein. Vorhandene Karies an allen Zähnen muss beseitigt werden und mit regelrechten Füllungen versehen sein. Mit Hilfe von Röntgenbildern ist der Zustand des Knochens und der Wurzelspitzen im Voraus zu beurteilen. Auch die Mundschleimhaut und die Funktion der Kiefergelenke müssen frei von Störungen oder Erkrankungen sein. Sofern in diesen Bereichen Erkrankungen vorliegen, muss oftmals eine länger dauernde Vorbehandlung erfolgen.
Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Eingliederung und lange Haltbarkeit von Zahnersatz ist, dass der Patient eine optimale Mundhygiene durchführt. Hierzu sind vor Beginn der Behandlung aber auch nach Eingliederung von Zahnersatz ausreichende Informationen und gezielte Unterweisungen durch Zahnärzte oder Prophylaxeassistentinnen notwendig.
Gibt es Studien über die Qualität der Zähne und Zahnärzte im Ausland?
Nachholbedarf existiert in Osteuropa noch im Bereich der Ausbildung. Der Patient selbst muss die Qualität des von ihm gewählten Arztes einschätzen.
Valide (= wissenschaftlich gültige) Studien zur Behandlungsqualität liegen bislang für den europäischen Raum nicht vor. Eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz und des Instituts für Medizinische Biometrie, Epidemiologie und Informatik der Universität Mainz, zu Ergebnisqualität und Kosteneffektivität zahnärztlich-prothetischer Versorgungen im (Nicht-EU-) Ausland, kam jedoch zu dem Ergebnis, dass lediglich 23 Prozent, der 60 begutachteten Patienten einen zufriedenstellenden Zahnersatz erhielten.
Was ist mit zahnärztlichen Behandlungen, die nicht im EU-Ausland stattfinden?
Gesetzlich ist die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nur für den Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (§ 13 SGB V) vorgesehen. Für Notbehandlungen ist eine private Auslandskrankenversicherung sinnvoll.
Dieser Text wurde uns freundlicherweise von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur Verfügung gestellt.
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